Gesetze / Landesrecht Bayern / Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten der Länder
TV Prakt-L§ 3 Probezeit
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TV%20Prakt-L/3#abs-1 (1) Die Probezeit beträgt drei Monate.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TV%20Prakt-L/3#abs-2 (2) Während der Probezeit kann das Praktikantenverhältnis von beiden Seiten jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.